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E-Rechnung kostenlos prüfen.

Laden Sie eine XRechnung oder ein ZUGFeRD-PDF hoch. Das Prüfprogramm der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT-Validator 1.6.3) prüft die Datei auf unserem Server in Deutschland. Der Check nennt dann die verletzten Regeln, erklärt die häufigen auf Deutsch und zeigt oft den Weg, sie zu beheben.

Für Rechnungen zwischen Unternehmen im Inland wird die E-Rechnung Pflicht, ab 01.01.2027 zuerst für Betriebe mit mehr als 800.000 € Umsatz im Vorjahr. Ab 01.01.2028 gilt das für alle (§ 27 Abs. 38 UStG), mit Ausnahmen etwa für Kleinunternehmer und Rechnungen bis 250 € brutto.

  • XRechnung und ZUGFeRD
  • kostenlos
  • wir speichern die Datei nicht

Laden Sie nur Rechnungen hoch, die Sie weitergeben dürfen, am besten eine Musterrechnung. Rechnungen mit Gesundheitsangaben, etwa von Laboren oder Praxen, gehören nicht hierher. Was mit der Datei geschieht, steht in der Datenschutzerklärung, Abschnitt 8.

Welche Rechnungen hierher gehören

Laden Sie nur Rechnungen hoch, die Sie weitergeben dürfen, am besten eine Musterrechnung. Rechnungen mit Gesundheitsangaben, etwa von Laboren oder Praxen, gehören nicht hierher. Was mit der Datei geschieht, steht in der Datenschutzerklärung, Abschnitt 8.

Ergebnis für eine XRechnung ohne Käuferreferenz.

So zeigt der Check eine Testrechnung, in der die Käuferreferenz fehlt. Jeder Fund steht in einer von sechs Gruppen, und zu jeder Gruppe gibt es einen allgemeinen Satz mit Quelle.

Aufbau der Datei

Hält eine Datei die technischen Vorgaben ihres Formats nicht ein, nennt das Bundesfinanzministerium (BMF) das einen Formatfehler. Umsatzsteuerlich ist eine solche Datei dann eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format, gleich welcher Art der Formatfehler ist (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 6a). Quelle, abgerufen am 23.10.2026

Regeln der Norm EN 16931

Meldet der Check bei einer Regel der Norm EN 16931 einen Fehler, ist die Datei technisch keine Rechnung nach dieser Norm mehr. Für die Umsatzsteuer ist diese technische Sicht laut Bundesfinanzministerium (BMF) nicht maßgebend. Ohne Formatfehler bleibt die Datei prinzipiell eine E-Rechnung nach § 14 UStG (BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Rn. 22–23). Ein Inhaltsfehler im Sinne des BMF kommt nur in Frage, wenn der Fehler eine umsatzsteuerliche Pflichtangabe betrifft (BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Rn. 22). Den Begriff erklärt das BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 35a. Ob das auf Ihre Rechnung zutrifft, beurteilt Ihr Steuerbüro. Quelle, abgerufen am 23.10.2026 Weitere Quelle, abgerufen am 23.10.2026

Regeln von XRechnung

Diese Regeln gehören zum Regelwerk von XRechnung und gehen über die Norm EN 16931 hinaus. Umsatzsteuerlich ist jedes Format zulässig, das dieser Norm entspricht (Abschnitt 14.1 Abs. 11 UStAE). Welches davon gilt, vereinbaren Sie mit Ihrem Kunden oder Lieferanten (Abs. 12). Ein Inhaltsfehler im Sinne des Bundesfinanzministeriums (BMF) kommt nur in Frage, wenn ein Regelfehler eine umsatzsteuerliche Pflichtangabe betrifft (BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Rn. 22). Ob das auf Ihre Rechnung zutrifft, beurteilt Ihr Steuerbüro. Für Rechnungen an Behörden und andere öffentliche Auftraggeber gelten neben dem Umsatzsteuergesetz weitere Vorschriften, etwa die E-Rechnungsverordnung des Bundes (Rn. 24 und 25). Quelle, abgerufen am 23.10.2026 Weitere Quelle, abgerufen am 23.10.2026

Regeln von Peppol BIS Billing 3.0

Diese Regeln gehören zum Regelwerk von Peppol BIS Billing 3.0 und gehen über die Norm EN 16931 hinaus. Umsatzsteuerlich ist jedes Format zulässig, das dieser Norm entspricht, auch wenn es nicht aus Deutschland stammt (Abschnitt 14.1 Abs. 11 und 12 UStAE). Welches davon gilt, vereinbaren Sie mit Ihrem Kunden oder Lieferanten (Abs. 12). Ein Inhaltsfehler im Sinne des Bundesfinanzministeriums (BMF) kommt nur in Frage, wenn ein Regelfehler eine umsatzsteuerliche Pflichtangabe betrifft (BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Rn. 22). Ob das auf Ihre Rechnung zutrifft, beurteilt Ihr Steuerbüro. Quelle, abgerufen am 23.10.2026 Weitere Quelle, abgerufen am 23.10.2026

ZUGFeRD-Profil

Das Bundesfinanzministerium zählt ZUGFeRD ab Version 2.0.1 zu den zulässigen E-Rechnungsformaten, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC WL (Abschnitt 14.1 Abs. 14 UStAE). Quelle, abgerufen am 23.10.2026

Außerhalb des Checks

Diese Version oder dieses Format prüft der Check nicht. Er prüft XRechnung 3.0 und Rechnungen nach der Norm EN 16931 ohne Zusätze. Peppol BIS Billing 3.0 prüft er in Dateien, die mit Invoice oder CreditNote beginnen.

Die Datei hält nicht alle geprüften Regeln ein.

1 Fehler, 1 Hinweis XRechnung 3.0

Regeln von XRechnung

Diese Regeln gehören zum Regelwerk von XRechnung und gehen über die Norm EN 16931 hinaus.

Was das bedeutet

Diese Regeln gehören zum Regelwerk von XRechnung und gehen über die Norm EN 16931 hinaus. Umsatzsteuerlich ist jedes Format zulässig, das dieser Norm entspricht (Abschnitt 14.1 Abs. 11 UStAE). Welches davon gilt, vereinbaren Sie mit Ihrem Kunden oder Lieferanten (Abs. 12). Ein Inhaltsfehler im Sinne des Bundesfinanzministeriums (BMF) kommt nur in Frage, wenn ein Regelfehler eine umsatzsteuerliche Pflichtangabe betrifft (BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Rn. 22). Ob das auf Ihre Rechnung zutrifft, beurteilt Ihr Steuerbüro. Für Rechnungen an Behörden und andere öffentliche Auftraggeber gelten neben dem Umsatzsteuergesetz weitere Vorschriften, etwa die E-Rechnungsverordnung des Bundes (Rn. 24 und 25). Quelle, abgerufen am 23.10.2026 Weitere Quelle, abgerufen am 23.10.2026

Fehler: Die Käuferreferenz fehlt, Regel BR-DE-15
So beheben Sie es
Tragen Sie die Käuferreferenz ein, die Ihr Kunde Ihnen genannt hat. Bei Behörden des Bundes ist das die Leitweg-ID, die der Auftraggeber bei der Bestellung mitteilt. Liegt Ihnen keine Referenz vor, fragen Sie Ihren Kunden danach.
Allgemein zur Umsatzsteuer
Das Bundesfinanzministerium nennt eine fehlende Käuferreferenz (BT-10) als Beispiel für einen Regelverstoß, der für die Umsatzsteuer unbeachtlich ist. Ob Ihr Kunde die Angabe trotzdem braucht, steht in Ihrer Vereinbarung mit ihm. Rechnungen an Behörden des Bundes brauchen in diesem Feld die Leitweg-ID (§ 5 E-Rechnungsverordnung des Bundes; BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Rn. 24 und 25). Quelle, abgerufen am 23.10.2026
Mehr zu BR-DE-15
In Lexware Office

In Lexware Office steht die Leitweg-ID beim Kunden: Kontakte, Kontakt bearbeiten, Bereich „E-Rechnung“, Feld „Leitweg ID“. Prüfen Sie zuerst, ob Lexware Office die Rechnung als XRechnung erstellt hat. Nach dem Eintragen öffnen Sie die Rechnung zum Bearbeiten, speichern sie und laden die XRechnung als XML-Datei neu herunter.

Hilfeseite des Herstellers, abgerufen am 23.10.2026
In sevdesk

Die Käuferreferenz heißt in sevdesk „Kundenreferenz / Leitweg-ID“. Sie finden das Feld im unteren Bereich der Rechnung unter „Weitere Optionen“. Soll die Leitweg-ID auf jeder Rechnung an diesen Kunden stehen, schalten Sie im Kontakt „E-Rechnung Standard“ ein und tragen sie dort ein. Lassen Sie das Feld leer, setzt sevdesk laut Hilfe eine 0 als Kundenreferenz.

Hilfeseite des Herstellers, abgerufen am 23.10.2026
In DATEV

In DATEV Auftragswesen next tragen Sie die Käuferreferenz in den Kundendaten ins Feld „Kundenreferenz“ ein, etwa die Leitweg-ID einer Behörde. Das Programm nutzt das Feld, wenn beim Kunden unter „Allgemeine Rechnungsdaten“ das Rechnungsformat E-Rechnung gewählt ist. Das Feld bestimmt auch den Versandweg. Ohne Eintrag geht die Rechnung per E-Mail im Format ZUGFeRD. Mit einer TRAFFIQX-ID (vorn „TX:“) oder einer Leitweg-ID geht sie über ein Portal, wenn der Empfänger dort registriert ist. Liegt die Rechnung noch als Entwurf vor, wählen Sie den Kunden darin erneut aus. Damit übernimmt der Entwurf die geänderten Kundendaten. In DATEV E-Rechnungsschreibung heißt das Feld „Leitweg-ID/ Kundenreferenz“ (Dok.-Nr. 1028945).

Hilfeseite des Herstellers, abgerufen am 23.10.2026
Was die Regel verlangt

XRechnung verlangt in jeder Rechnung eine Käuferreferenz (BT-10, „Buyer reference“). Die Regel meldet einen Fehler, wenn diese Angabe fehlt oder nur Leerzeichen enthält. In der Norm EN 16931 ist die Käuferreferenz freiwillig; zur Pflicht macht sie erst diese Regel von XRechnung.

Häufige Ursache
Die Angabe fehlt, wenn der Kunde keine Referenz genannt hat oder wenn sie in seinen Kundendaten im Rechnungsprogramm nicht eingetragen ist.
Betroffene Angaben
BT-10 Die Norm EN 16931 nummeriert jede Angabe einer E-Rechnung, etwa BT-10 für die Käuferreferenz. BG-Nummern stehen für Gruppen von Angaben.
Stelle in der Datei

Der Pfad führt von außen nach innen zu dem Eintrag in der XML-Datei, den die Regel meldet.

  • /Invoice[1]
In ChatGPT fragen (öffnet in neuem Tab)

Der Knopf öffnet chatgpt.com in einem neuen Tab mit einer Frage zu dieser Regel. Die Frage enthält nur den Code und, falls vorhanden, unsere Erklärung, keine Angaben aus Ihrer Rechnung. Mit dem Klick erhält OpenAI die Frage. Technische Erklärung, keine Steuerberatung

Hinweis: Das Liefer- oder Leistungsdatum fehlt, Regel BR-DE-TMP-32
So beheben Sie es
Geben Sie das Lieferdatum oder einen Abrechnungszeitraum für die ganze Rechnung an. Arbeiten Sie mit Zeiträumen je Position, braucht jede Position einen, auch Nebenposten wie Versand.
Allgemein zur Umsatzsteuer
Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nennt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG als Pflichtangabe einer Rechnung. Die Zuordnungstabelle der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) und des Forums elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) ordnet ihn den Angaben BT-72, BG-14 und BG-26 zu. Das Bundesfinanzministerium (BMF) empfiehlt, diese Tabelle den Angaben in einer E-Rechnung zugrunde zu legen (BMF-Schreiben vom 15.10.2026, Rn. 8 und 9). Alle Pflichtangaben gehören laut BMF in den maschinenlesbaren Teil der E-Rechnung (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 35). Quelle, abgerufen am 23.10.2026
Mehr zu BR-DE-TMP-32
In Lexware Office

In Lexware Office steht das Datum beim Schreiben der Rechnung unter Kundenangaben im Feld „Lieferdatum“. Dort stellen Sie auf „Leistungszeitraum“ mit Start- und Enddatum um, für einen einzelnen Tag auf „Leistungsdatum“. Für E-Rechnungen bittet der Hersteller um den Leistungszeitraum, nicht um den Lieferzeitraum.

Hilfeseite des Herstellers, abgerufen am 23.10.2026
In sevdesk

Die Rechnungsmaske von sevdesk hat ein Feld „Lieferdatum“. Soll es bei jeder neuen Rechnung gefüllt sein, schalten Sie im Hauptmenü unter „Einstellungen“, „System“ und „Aufträge & Rechnungen“ die Option „Lieferdatum automatisch setzen“ ein. Welches Datum sevdesk dann einträgt, steht in der Hilfe nicht; prüfen Sie es vor dem Versand.

Hilfeseite des Herstellers, abgerufen am 23.10.2026
In DATEV

In DATEV Auftragswesen next tragen Sie das Datum beim Bearbeiten der Rechnung ins Feld „Liefer- & Leistungsdatum“ ein. Ein Klick auf das zugehörige Symbol schaltet das Feld auf „Liefer- & Leistungszeitraum“ um, dann geben Sie einen Zeitraum an. Ohne Wert in diesem Feld speichert Auftragswesen next die Rechnung nach der DATEV-Hilfe nicht.

Hilfeseite des Herstellers, abgerufen am 23.10.2026
Was die Regel verlangt

XRechnung empfiehlt, in der Rechnung das Liefer- oder Leistungsdatum anzugeben. Dafür genügt eine dieser Angaben: das Lieferdatum (BT-72), ein Abrechnungszeitraum für die ganze Rechnung (BG-14) oder ein Zeitraum in jeder Position (BG-26). Das Regelwerk von XRechnung stuft die Regel als Hinweis ein.

Häufige Ursache
Die Rechnung nennt weder ein Lieferdatum noch einen Abrechnungszeitraum. Der Hinweis erscheint auch, wenn nur ein Teil der Positionen einen Zeitraum hat, etwa wenn die Position für Versandkosten keinen trägt.
Betroffene Angaben
BT-72, BG-14, BG-26 Die Norm EN 16931 nummeriert jede Angabe einer E-Rechnung, etwa BT-10 für die Käuferreferenz. BG-Nummern stehen für Gruppen von Angaben.
Stelle in der Datei

Der Pfad führt von außen nach innen zu dem Eintrag in der XML-Datei, den die Regel meldet.

  • /Invoice[1]
In ChatGPT fragen (öffnet in neuem Tab)

Der Knopf öffnet chatgpt.com in einem neuen Tab mit einer Frage zu dieser Regel. Die Frage enthält nur den Code und, falls vorhanden, unsere Erklärung, keine Angaben aus Ihrer Rechnung. Mit dem Klick erhält OpenAI die Frage. Technische Erklärung, keine Steuerberatung

Genannte Produktnamen, auch ChatGPT von OpenAI, sind Marken ihrer jeweiligen Inhaber. Wir sind kein Partner dieser Unternehmen.

Testrechnung 01.01a aus der Testsuite der KoSIT (Lizenz Apache-2.0), Käuferreferenz von uns gelöscht. Das Beispiel ist fest in die Seite eingebaut und schickt nichts an das Prüfprogramm.

Ergebnis für eine XRechnung ohne Käuferreferenz

Fragen vor dem Hochladen.

Welche Dateien prüft der Check?

Der Check prüft XRechnungen, Peppol-Rechnungen und andere Rechnungen nach der Norm EN 16931. Sie laden sie als XML-Datei bis rund 2,1 MB hoch oder als PDF bis rund 5,2 MB, in dem eine XML-Datei steckt, etwa nach ZUGFeRD. Die XML-Datei ist der Teil einer E-Rechnung, den Rechnungsprogramme lesen. Andere ZUGFeRD-Profile als EN 16931, ZUGFeRD 1.0 und ältere XRechnungen erkennt der Check und sagt im Ergebnis, dass er ihre Regeln nicht prüft.

Was geschieht mit meiner Datei?

Erst wenn Sie auf „Rechnung prüfen“ klicken, schickt Ihr Browser die Datei an unseren Server in Deutschland. Dort prüft sie das Prüfprogramm der KoSIT, meist in weniger als einer Sekunde. Die Datei liegt dabei nur im Arbeitsspeicher, und wir speichern sie nicht. Ihren Dateinamen schickt der Browser gar nicht erst mit. Wir zählen je Tag, welche Regeln wie oft verletzt waren, ohne Namen, Beträge oder Rechnungsnummern. Mehr steht in der Datenschutzerklärung, Abschnitt 8.

Was prüft der Check nicht?

Ob die Rechnung steuerlich stimmt, etwa Steuersatz und Pflichtangaben, beurteilt Ihr Steuerbüro. Bei einem PDF prüft der Check nur die eingebettete XML-Datei. Den sichtbaren Teil und den Aufbau des PDFs selbst sieht er sich nicht an. Die eigenen Regeln der ZUGFeRD-Profile BASIC und EXTENDED prüft er noch nicht.

Wie oft kann ich prüfen?

Sie können bis zu 20 Dateien je Stunde und 50 je Tag prüfen, kostenlos und ohne Anmeldung. Für alle Besucher zusammen gilt eine Grenze von 2.000 Prüfungen am Tag. Ist das Prüfprogramm gerade nicht erreichbar, zählt der Versuch nicht.

Fragen zum Check beantworten wir im Chat.

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Bitte schicken Sie uns keine Rechnungsdateien per Chat oder Mail.